Wege zur Reha

Die Berghofklinik ist eine private Krankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung. Es besteht ein Versorgungsvertrag mit bundesweiter Wirkung als Rehabilitations­einrichtung mit den gesetzlichen Krankenkassen nach SGB V § 111. Wir führen Rehabilitati­onsbehandlungen durch.

Leistungs- bzw. Kostenträger sind

  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Rentenversicherung Länder
  • Sozialleistungsträger
  • gesetzliche und private Krankenkassen
  • Beihilfe

Voraussetzung für die Aufnahme ist das Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung eines Leistungsträger oder eine Kostenvorleistung von 2500.- € bei Selbstzahlern.

  • Am besten ist es, wenn Sie sich an die nächstgelegene Suchtberatungsstelle an Ihrem Wohnort wenden. Hier kann ein sogenanntes "Clearing" stattfinden. Das heißt, man klärt gemeinsam mit Ihnen, welche der verschiedenen Möglichkeiten ambulanter und stationärer Behandlung für Sie infrage kommen. Haben Sie sich für eine stationäre Maßnahme entschieden, erledigt die Beratungsstelle mit Ihnen die notwendigen Formalitäten.
  • Ein weiterer Weg besteht darin, dass Sie Ihren jeweiligen Leistungsträger wenden mit der Bitte um Kostenüber­nahme für eine Entwöhnungsbehandlung. Wer in Ihrem Fall als Leistungsträger in Frage kommt, prüft Ihre Krankenkasse, bzw. die Servicestelle Ihrer Rentenversicherung. Dort ist man Ihnen auch bei Ausfüllen entsprechender Formulare behilflich. Den Unterlagen sollte eine fachlich begründete Stellungnahme Ihres Haus- oder Facharztes, der Sie am besten kennt, beigefügt werden. Seine Stellungnahme sollte Angaben zur Vorgeschichte, Angaben über ambulante und/oder stationäre Vorbehandlungen mit Befunden und Untersuchungsergebnissen, sowie Angaben über die aktuelle Symptomatik enthalten.

Außerdem sollte er begründen, warum ambulante Maßnahmen nicht ausreichen und eine stationäre Entwöhnungsbehandlung notwendig ist.

Sind Sie beihilfeberechtigt, benötigen Sie in der Regel die Bestätigung Ihrer Beihilfestelle (§ 4 Abs. 2 der Beihilfeverordnung und § 7 Abs. 4 des Bundesbeihilfegesetzes) und der ggfs. der pri­vaten Zusatzkrankenversicherung.

Als Privatpatient beantragen Sie in Ihrem Antrag ausdrücklich Akutkrankenhausbehandlung in einer Spezialklinik.

Nach Klärung der Bewilligung wird vom Leistungsträger eine Kostenzusage für eine bestimmte Rehabilitationseinrichtung ausgewählt. Ihre Wünsche bei der Auswahl einer Klinik sollen nach jetziger Gesetzgebung (§ 9 SGB IX) verstärkt Berücksichtigung finden.

Um zu einer 4-wöchigen Motivationsbehandlung aufgenommen zu werden, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse mit der Bitte um Kostenübernahme. Die Motivationsbehandlung kann nahtlos in eine Entwöhnungsbehandlung übergehen. In dem Fall übernehmen wir die Antragstellung an Ihre Rentenversicherung.