Wege zur Rehabilitation

Voraussetzungen

Das Ziel der Rehabilitation, körperlich, geistig oder seelisch erkrankte Menschen beruflich und gesellschaftlich möglichst dauerhaft einzugliedern, kann durch unterschiedliche Verfahren erreicht werden. Diese ergeben sich aus dem Gesundheitszustand der Patienten und den gesetzlichen Vorschriften zur Kostensenkung: 

  • stationäre Rehabilitation (Unterbringung in der Reha-Klinik, Therapien über den ganzen Tag verteilt mit Ruhephasen)
  • teilstationäre Rehabilitation (bei ausreichender Belastbarkeit und Transportfähigkeit, wohnortnahe, indikationsgerechte Therapiemöglichkeiten, Gesamttherapiezeit auf einen halben Tag reduziert, gesicherte Versorgung zu Hause)
  • ambulante Rehabilitation (bei leichter Erkrankung, Therapiemaßnahmen erfolgen stundenweise in der Reha-Einrichtung)

Die Rehabilitationsmaßnahmen können mit Unterstützung verschiedener Kostenträger durchgeführt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach bestimmten Voraussetzungen.

  • Der Rentenversicherungsträger tritt ein, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet beziehungsweise eine verminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und versicherungsrechtliche Bedingungen, wie die Zahlung von Pflichtbeiträgen und Wartezeiten, erfüllt sind. Die gemeinsamen Service-Stellen der Kostenträger sind für diese Fragen kompetente Ansprechpartner.
  • Bei Bezug oder beantragter Altersrente (Höhe: mindestens zwei Drittel) ist ebenso wie bei akuter Behandlungsbedürftigkeit die gesetzliche Krankenkasse zuständiger Kostenträger.
  • Handelt es sich bei der Erkrankung um eine Berufskrankheit oder um die Folgen eines Arbeitsunfalls, übernehmen Berufsgenossenschaft oder Unfall-Versicherung die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme.

Antragstellung

Erwerbstätige können mit Unterstützung des Haus- oder Facharztes den Antrag für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen, Rentner entsprechend bei ihrer zuständigen Krankenkasse. Der positive Bescheid des Gutachters umfasst Dauer, Umfang, Beginn, Ort und Art der Einrichtung. 

Mit der Neuregelung des SGB IX wird den Betroffenen ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung eingeräumt, wenn berechtigte Wünsche angeführt werden.

Die Antragstellung im Anschluss an eine Akut- beziehungsweise Primärbehandlung, zum Beispiel alle Operationen am Bewegungsapparat oder eine endoprothetische Versorgung von Gelenken, erfolgt als Eilverfahren zur stationären oder teilstationären Rehabilitation durch den Patienten und den Krankenhausarzt. Diese Anschlussheilbehandlung (AHB) beziehungsweise Anschlussrehabilitation (AR) wird in der Regel vom Krankenhaus-Sozialdienst/Stationsarzt organisiert, so dass der Patient unmittelbar (jedoch innerhalb 14 Tagen nach Entlassung) in eine der Indikation entsprechende AHB-Klinik verlegt wird.

Kostenregelung

Bei Bewilligung einer stationären Rehabilitation übernimmt der Leistungsträger die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Therapie. Der Patient muss pro Tag eine Zuzahlung von 10 Euro (für maximal 28 Tage) leisten, bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) täglich 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage, wobei jeweils ein vorausgegangener Krankenhausaufenthalt angerechnet wird. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Versicherten ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden (zum Beispiel bei der Teilnahme an der Integrierten Versorgung). Der zuständige Kostenträger erteilt jeweils entsprechende Auskünfte.