Betriebsärztlicher Dienst

Hörtest: Lärm

Für alle vier Paracelsus Rehabilitationskliniken des Standorts Bad Gandersheim führt das Institut für Arbeits- und Sozialmedizin die regelmäßigen berufsgenossenschaftlich vorzusehenden, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach den Richtlinien der BGV A 4 durch. Hiernach sowie nach den Vorschriften der Bio-Stoffverordnung (BioStoffV) mitdem Anhang IV und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) darf derArbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung, soweit der Anhang der ArbMedVV dies für einzelne Tätigkeiten besonders vorschreibt.

Gefährdungsanalyse. Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der BioStoffV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung seiner Arbeitsplätze mit Hilfe des Betriebsarztes und des Arbeitssicherheitsdienstes durchzuführen. Sie bildet für den Arbeitgeber die Grundlage zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten. Die Einstufungen werden rechtsverbindlich nach Art. 137 EG-Vertrag in Risikogruppen und Schutzstufen vorgenommen. Hiernach erfolgt die Einstufung der Gefährdung mit dem DNA-Virus der Hepatitis B, C und des HI-Virus in die Risikoklasse 3 der BioStoffV. Der ungezielte Umgang mit den Viren wird der Schutzstufe Klasse II zugewiesen. Sofortmaßnahmen bei Stich- und Schnittverletzungen oder Inokulationen sowie organisatorische Maßnahmen, Hygieneschutz und Impfungen werden planmäßig durchgeführt.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen PflichtuntersuchungenAngebotsuntersuchungen sowie Wunschuntersuchungen. Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen vor und während der Ausübung besonders gefährdender Tätigkeit zu veranlassen. Über die Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Diese Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung auszuwerten. Ist ein Betriebsarzt bestellt ist dieser vorrangig mit den Vorsorgeuntersuchungen zu betrauen. Er oder sie darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden Beschäftigten ausüben. Mitteilungen über das Ergebnis der Untersuchung dürfen an den Arbeitgeber lediglich mit „keine gesundheitlichen Bedenken“, „keine gesundheitliche Bedenken unter besonderen Voraussetzungen“ und „gesundheitliche Bedenken“ weitergegeben werden, ansonsten gilt die uneingeschränkte ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Seit 2005 hat das Institut in enger Zusammenarbeit mit unserem zentralen Gesundheitsberater, Herrn Dipl. Psych. Weikert, das innerbetriebliche Eingliederungs-management auch für unsere eigenen Mitarbeiter etabliert und die strukturellen Voraussetzungen geschaffen. Das BEM-Team kümmert sich um langzeiterkrankte Mitarbeiter, führt eine regelmäßige Fehlzeitenanalyse durch und entwickelt Konzepte zu ihrer Verringerung. Wir unterstützen die Mitarbeiter in der Antragstellung von Rehabilitationsanträgen oder in der innerbetrieblichen Umsetzung. Die Aktivitäten stehen im Gesamtkonzept eines totalen Gesundheitsmanagements mit Gesundheitsschulung der Führungsebene und einer qualitätsgesicherten Mitarbeiterzufriedenheitsbefragung.