Wunsch- und Wahlrecht

Manchmal kommt es vor, dass ein Kostenträger die gesetzlichen Regelungen des SGB IX übersieht und eine andere Klinik als die unsere für Ihre Reha-Maßnahme aussucht. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen und erneut Ihr vom Gesetz garantiertes Wunsch- und Wahlrecht auszuüben. Bitte beachten Sie dabei, dass es meistens eine Widerspruchfrist gibt (ist als Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid enthalten) – diese sollten Sie unbedingt einhalten.

Mehr Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht finden Sie auch in unserem Blogbeitrag “Reha: Einrichtung selbst aussuchen”.

Übrigens: Wenn der Kostenträger eine andere Klinik für Sie aussucht, muss er detailliert begründen, warum er Ihre Wunschklinik ablehnt. Pauschalierte Formulierungen wie „mit der Klinik besteht kein Vertrag“ oder „die Klinik ist zu teuer“ reichen hier nicht aus.

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