Wir freuen uns, dass Sie sich für Ihre Rehabilitationsmaßnahme unsere Klinik in Bad Suderode ausgesucht haben. Sie haben nach § 8 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht und damit wesentlichen Einfluss auf die Wahl Ihrer Reha-Klinik – ganz gleich, ob es sich bei Ihnen um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.
Geben Sie bei der Beantragung Ihrer Reha-Maßnahme einfach an, dass Sie diese in unserer Klinik in Bad Suderode in Anspruch nehmen möchten – am besten mit einer kurzen Begründung, warum Sie die Erfahrung und Expertise unserer Klinik in Ihrem Fall für besonders geeignet halten. Der Kostenträger ist gehalten, bei medizinischer Eignung Ihrer Wunschklinik, diese zu bewilligen!
Wunsch- und Wahlrecht
Manchmal kommt es vor, dass ein Kostenträger die gesetzlichen Regelungen des SGB IX übersieht und eine andere Klinik als die unsere für Ihre Reha-Maßnahme aussucht. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen und erneut Ihr vom Gesetz garantiertes Wunsch- und Wahlrecht auszuüben. Bitte beachten Sie dabei, dass es meistens eine Widerspruchfrist gibt (ist als Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid enthalten) – diese sollten Sie unbedingt einhalten.
Übrigens: Wenn der Kostenträger eine andere Klinik für Sie aussucht, muss er detailliert begründen, warum er Ihre Wunschklinik ablehnt. Pauschalierte Formulierungen wie „mit der Klinik besteht kein Vertrag“ oder „die Klinik ist zu teuer“ reichen hier nicht aus.