Wege zur Reha

Allgemeine Rehabilitation

Fast jeder Bundesbürger hat Anspruch darauf, von einem Träger der Sozialversicherung die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme ganz oder zumindest teilweise ersetzt zu bekommen. Die Kosten trägt:

  • die Rentenversicherung, wenn Sie rentenversichert sind oder es eine bestimmte Zeit waren,
  • die Krankenkasse, wenn Sie berentet oder mitversichert sind,
  • das Sozialamt, wenn Sie weder kranken- noch rentenversichert sind oder es eine bestimmte Zeit lang waren,
  • der Unfallversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft, wenn Sie einen Arbeitsunfall hatten,
  • das Versorgungsamt, wenn Sie kriegs- oder wehrdienstbeschädigt oder das Opfer einer Gewalttat geworden sind,
  • die Beihilfestelle, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes sind.

 

Bei der Antragstellung für eine medizinische Reha-Maßnahme ist Ihr Arzt behilflich. Er muß gegenüber dem jeweiligen Kostenträger die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründen.

Hier erhalten Sie Auskunft und Information zum Thema Rehabilitation.
Bei der Wahl der Reha-Klinik haben Sie gemäß § 9 SGB IX (Wunsch- und Wahlrecht) ein erhebliches Mitspracherecht.

Onkologische Anschlussrehabilitation (AHB) und Heilverfahren (medizinische Rehabilitation im Antragsverfahren)

Eine AHB-Maßnahme zur onkologischen Rehabilitation (Nachsorge-Reha) wird unmittelbar im Anschluß an die Primärbehandlung (Operation, Chemo- und/oder Strahlentherapie) erbracht. Darüber hinaus kann bei medizinischer Notwendigkeit spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren eine weitere Reha-Maßnahme erfolgen.

Wie erhalten Sie eine AHB?

Die Anschlussheilbehandlung wird vom Krankenhausarzt, Radiologen oder Onkologen als für Sie notwendig festgestellt und entsprechend eingeleitet. Der Krankenhaussozialdienst (sofern vorhanden) unterstützt Sie bei der Antragstellung und der Auswahl der Klinik. Bitte gehen Sie aktiv auf den Sozialdienst im Krankenhaus zu. Anruf genügt.

Die AHB sollte bis zu 14 Tage nach dem OP-Krankenhausaufenthalt oder der Strahlentherapie angetreten werden, gelegentlich werden auch Ausnahmen gemacht. Bei einer AHB müssen Sie im Regelfall nur bis zu 14 Tage je 10,00 Euro zuzahlen. Die Zuzahlung im Krankenhaus wird angerechnet. Die meisten Patienten sind hier also befreit.

Nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe BfA-Information "Onkologische Nachsorgeleistungen", Seite 4) kann im Einzelfall die Anspruchsberechtigung nicht ausreichen (etwa bei erwachsenen Patienten und Ehepartnern mit einer zu geringen Vorversicherungszeit), was jedoch selten vorkommt. Bei privat Krankenversicherten wird empfohlen, eine AGM (Anschlussgesundheitsmaßnahme nach Krankenhausbehandlung) wenn die Voraussetzungen wegen Besonderheiten explizit geprüft werden müssen) beim Rentenversicherungsträger zu beantragen, falls eine gesetzliche Rentenversicherung vorliegt. Erst wenn dieser abgelehnt wird, sollte der Antrag an eine private Krankenversicherung gestellt werden.

Mit allen Fragen zu diesem Thema sollten Sie sich jedoch unbedingt an den Sozialdienst Ihres Akutkrankenhauses wenden. Wir empfehlen Ihnen die professionelle Hilfestellung im Umgang mit Formularen und Behörden, die die Sozialdienste bieten.

Wie erhalten Sie eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Antragsverfahren?

Sollten Sie über Ihr Akutkrankenhaus oder die Radiologie keine Anschlussheilbehandlung vermittelt bekommen haben, können Sie im Nachhinein selbst oder über die Servicestelle für Reha einen Reha-Antrag im Sinne eines allgemeinen Heilverfahrens stellen. Sie holen den Antrag bei Ihrer Krankenkasse (Unterstützung im Sinne der Amtshilfe, §§ 14 und 22 SGB IX) oder fordern ihn direkt vom Rentenversicherungsträger an. Füllen Sie ihn aus und bringen Sie ihn zu dem Arzt Ihres Vertrauens (Hausarzt oder Facharzt). Dieser muss die Diagnose bestätigen und die Notwendigkeit der Reha medizinisch begründen. Im Idealfall sollte der Arzt nach einem Gespräch mit Ihnen Gründe (warum wird die Reha gebraucht) sowie Ziele (was soll auf der Reha erreicht werden) angeben. Für den Kostenträger muss erkennbar werden, dass Sie die Reha für Ihren weiteren beruflichen/privaten Lebensweg, zur Gesundung und zur Erfüllung Ihrer Anforderungen brauchen und dass der Reha-Aufenthalt etwas bewirken kann.

Sie können den Wunsch für eine Reha-Klinik aussprechen und dies begründen. Wenn Sie den ausgefüllten Antrag persönlich bei Ihrer Krankenkasse abgeben, wird diese Ihnen ergänzend helfen und Ihren Antrag zur Prüfung der Kostenübernahme an Ihren Rentenversicherungsträger schicken, falls vorhanden. Sie können den Antrag auch direkt an Ihre Rentenversicherung schicken, doch es empfiehlt sich, mit der Krankenkasse in Kontakt zu treten und sich helfen zu lassen. Daraufhin wird Ihre beantragte Reha bewilligt oder abgelehnt. Jedoch können Sie bei jeder Ablehnung in Widerspruch gehen, im Idealfall mit Hilfe Ihres Arztes.

Hinweis: Antrag und Antragshilfe erhalten Sie bei allen Servicestellen für Rehabilation, klicken Sie hier

Ist der Antrag auf eine weitere Reha möglich, nachdem Sie schon bei uns zur AHB waren?

Eine weitere stationäre Reha kann beantragt werden, die nur bei enstprechender medizinischer Begründung und deutlicher Notwendigkeit (z. B. noch vorhandene erhebliche Funktions- und Leistungsstörungen durch Tumorerkrankung oder Therapiefolgen, siehe BfA-Information "Onkologische Nachsorge", Seite 11) bewilligt werden kann. Zeitpunkt: Der Antrag ist frühestens ein halbes bis ein dreiviertel Jahr nach der letzten AHB/Heilverfahren möglich. Sollte die Maßnahme bewilligt werden, liegt etwa ein Jahr dazwischen. Sie können bei beruflichen und privaten Gründen auch noch etwas länger warten, jedoch dürfen bis zum Antritt der weiteren Reha höchstens zwei Jahre vergehen.
Das Wort "Rehabilitation" bedeutet "Wiederbefähigung". Dies ist gemeinsames Ziel von Ihnen und Ihren Kostenträgern. Dies sollte in der Begründung Berücksichtigung finden. Wir werden Sie in unserer Klinik durch ein Bündel verschiedener Methoden, Trainings, Therapien und Beratungen unterstützen, damit Sie dieses Ziel erreichen und Ihr Wohlergehen zurückgewinnen. Bei Bedarf kann eine Empfehlung zur beruflichen Rehabilitation gegeben werden. Im Einzelfall kann der Kostenträger den Reha-Antrag nach Prüfung in einen Rentenantrag zur Überprüfung der Voraussetzungen umwandeln.
Sie müssen bei einer stationären Rehabilitation pro Tag 10,00 Euro zuzahlen. Davon sind Sie befreit, wenn Sie in der Zeit Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger beziehen oder im Moment Arbeitslosen- oder Sozialhilfeempfänger sind. Ebenfalls befreit sind Sie, wenn Sie nach dem Stand von 2009 ein Nettoeinkommen von unter 1.008 Euro haben und der Kostenträger die Rentenversicherung ist. Wenn der Kostenträger Ihrer Rehabilitation die Krankenkasse ist, dann sind Sie von der Zuzahlung nur befreit, wenn Ihr Brutto-Familieneinkommen unter 1.008 Euro liegt. Bitte erkundigen Sie sich über Zuzahlungen, Reisekosten, Übergangsgeld und Beantragungen im Voraus und direkt bei Ihrer Krankenkasse, bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder anderen Servicestellen Ihres Wohnortes.