Wunsch- und Wahlrecht

„Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.“ [§ 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX]

Sie haben die Wahl! Wussten Sie das?

Wenn in Ihrem Fall eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme – ob als Anschlussrehabilitation (AR) nach Krankenhausbehandlung oder als Antragsheilverfahren – medizinisch angezeigt bzw. notwendig ist, haben Sie die Möglichkeit auf die Wahl der Reha-Klinik Einfluss zu nehmen. Dies ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) seit 2001 festgelegt und ist für alle Rehabilitationsträger, das heißt u. a. für die gesetzliche Kranken- und die Rentenversicherung bindend.

Deshalb ist es hilfreich, dass Sie bei Beantragung Ihrer Reha-Maßnahme entweder als AR-Verfahren durch den Sozialdienst im Krankenhaus oder als Antragsheilverfahren durch Ihren behandelnden Arzt Ihre Wunschklinik angeben.

Idealerweise ist Ihre Klinikwahl begründet mit einer besonderen Erfahrung und Expertise der Reha-Klinik auf einem bestimmten Gebiet. Beispielsweise ist Paracelsus-Klinik Scheidegg spezialisiert auf Anschlussrehabilitation und Antragsheilverfahren im Bereich Brustkrebs, der gynäkologischen Unterleibstumore und Krebserkrankungen der Verdauungsorgane.

Die Klinikwahl kann aber auch begründet sein mit einer besonderen therapeutischen Ausrichtung und einem besonderen therapeutischen Angebot, das besonders geeignet ist, die Funktionseinschränkung oder Beeinträchtigungen, die mit der Primärerkrankung verbunden sind, zu mildern oder zu beheben. Die Paracelsus-Klinik Scheidegg hat in den vergangen 20 Jahren einen besonderen therapeutischen Schwerpunkt in der Psychoonkologie herausgearbeitet, um beispielsweise Probleme mit der Krankheitsverarbeitung nach einer Krebserkrankung zu begegnen. Darüber hinaus hält die Klinik besondere sporttherapeutische Programme bereit, um Müdigkeit und Schlappheit (Folgestörungen nach der Chemotherapie) der Patienten abzubauen. Damit wollen gerade jüngere Patienten ihre Leistungsfähigkeit nach und nach wieder aufbauen, um möglichst rasch wieder in Familie und Beruf zurückzukehren.

Was kann ich tun, wenn mein Wunsch nicht berücksichtigt wird?

Manchmal kommt es vor, dass ein Kostenträger die gesetzlichen Regelungen des SGB IX übersieht und eine andere Klinik als die von Ihnen gewünschte für Ihre Reha-Maßnahme aussucht. Sie haben hier die Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen und erneut Ihr vom Gesetz garantiertes Wunsch- und Wahlrecht auszuüben. Lassen Sie sich damit nicht zu viel Zeit, denn häufig gibt es eine Frist, mit der der Widerspruch eingereicht sein muss. Diese ist meist in dem Bescheid enthalten (Rechtshelfsbelehrung).

Übrigens: Wenn der Kostenträger eine andere als Ihre Wunschklinik aussucht, muss er detailliert begründen, warum er Ihre Wunschklinik ablehnt. Formelhafte Formulierungen wie „mit der Klinik besteht kein Vertrag“ oder „die Klinik ist zu teuer“ reichen hier nicht aus.

Zuletzt wurde dieses Wunsch- und Wahlrecht vom Landessozialgericht Hessen in einem Urteil vom 28. August 2008 bestätigt (AZ L 1 KR 2/05).