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Die „Grünen Damen“ kehren nach 18 Monaten Pause zurück

Grüne Damen der Paracelsus Klinik Henstedt-Ulzburg dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes wieder zu ihren Patienten

Gut eineinhalb Jahre konnten die Grünen Damen ihr Ehrenamt nicht mehr ausüben. Grund dafür: Corona und die daraus resultierende Verordnung zum Schutz von Patienten und medizinischem Personal. Doch seit einigen Tagen sind, die für viele Patienten wichtigen Besuchsdienste wieder erlaubt. Möglich macht dies ein Hygienekonzept, an das sich die Grünen Damen in Henstedt-Ulzburg streng halten müssen.

14 Grüne Damen betreuen, sofern gewünscht, die Patienten in der Paracelsus Klinik Henstedt-Ulzburg. Sie sind geschulte Laien, die ehrenamtlich und mit viel Liebe und Empathie die Wünsche von Patienten erfüllen. So erledigen die ehrenamtlichen Helferinnen beispielsweise kleine Besorgungen für die Patienten, begleiten diese beim Spaziergang, lesen aus einem Buch oder der Zeitung vor oder nehmen sich einfach „nur“ die Zeit für ein Gespräch.

Oberstes Anliegen ist es, das Wohlbefinden der Patienten zu verbessern. Die ehrenamtlichen hören genau hin und nehmen sich Zeit für die Kranken. Doch in Corona-Zeiten unterliegt auch die Arbeit der Grünen Damen bestimmten Hygieneregeln. Während des Besuchsverbots durften die Ehrenamtlichen keinen Dienst machen.

„Wir freuen uns sehr, dass mit den „Grünen Damen“ auch ein weiteres Stück Normalität und menschliche Zuwendung in den Klinikalltag zurückkehrt“, so Klinikmanagerin Anke Franzke, „Die Hauptsache ist, dass es jetzt wieder weitergehen kann, denn Bedarf an Ablenkung, Zuspruch und Unterstützung im Klinikalltag gibt es immer“.

https://www.paracelsus-kliniken.de/in-der-reha-ist-jeder-tag-wahltag-5/

In der Reha ist jeder Tag Wahltag

Anlässlich des deutschen Reha-Tages am 25. September und vor dem Hintergrund der Bundestagswahl erinnern die Paracelsus-Kliniken daran, dass sich Patienten ihre Reha-Klinik frei aussuchen dürfen.

„Alle vier Jahre wählen? Das ist uns zu wenig”, so Iris Hartung, stellvertretende Klinikmanagerin und Leiterin des Patientenmanagements der Paracelsus Kliniken Bad Gandersheim. Anlässlich des 18. Deutschen Reha-Tages am 25. September – einen Tag vor der Bundestagswahl – ist das Thema Wunsch- und Wahlrecht derzeit ganz oben auf der Beratungsliste. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist”, erläutert Iris Hartung. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”

Berechtigte Wünsche zählen

Vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestimmten alleine die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX ist das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” entsprochen werden muss. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an eine vorgegebene Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen. Diese sind:

  • Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
  • Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
  • die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.

„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen will. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt Iris Hartung. „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenträger hat, oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.

Meist reicht der formlose Wunsch

In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.

Bei Ablehnung hilft oft Widerspruch

Wird der Antrag dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, muss er das detailliert begründen. Zumeist kann aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch und Wahlrecht schnell und unkompliziert die Lage geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Iris Hartung. „Ergänzend hilft dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus-Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert Hartung. „Es lohnt sich auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt nicht unerheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”

Wer vorab nähere Informationen braucht, kann sich auch vom Patientenmanagement der jeweiligen Klinik beraten lassen unter:


Paracelsus RoswithaklinikPatientenmanagement T 05382 917-377 oder per E-Mail unter info@roswitha.bad-gandersheim.pkd.de

Paracelsus Klinik am SeePatientenmanagement T 05382 939-130 oder per E-Mail unter info@see.bad-gandersheim.pkd.de

Paracelsus Klinik an der GandePatientenmanagement T 05382 917-265 oder per E-Mail unter info@gande.bad-gandersheim.pkd.de

https://www.paracelsus-kliniken.de/in-der-reha-ist-jeder-tag-wahltag-4/

In der Reha ist jeder Tag Wahltag

Anlässlich des deutschen Reha-Tages am 25. September und vor dem Hintergrund der Bundestagswahl erinnern die Paracelsus-Kliniken daran, dass sich Patienten ihre Reha-Klinik frei aussuchen dürfen.

„Alle vier Jahre wählen? Das ist uns zu wenig”, lacht Leiterin des Patientenmanagements Andrea Borges von der Paracelsus Harzklinik Bad Suderode. Anlässlich des 18. Deutschen Reha-Tages am 25. September – einen Tag vor der Bundestagswahl – hat sie das Thema Wunsch- und Wahlrecht derzeit ganz oben auf ihrer Beratungsliste. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist”, erläutert Borges. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”

Berechtigte Wünsche zählen

Vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestimmten alleine die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX ist das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” entsprochen werden muss. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an eine vorgegebene Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen. Diese sind:

  • Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
  • Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
  • die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.

„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen will. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt Andrea Borges. „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenträger hat, oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.

Meist reicht der formlose Wunsch

In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.

Bei Ablehnung hilft oft Widerspruch

Wird der Antrag dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, muss er das detailliert begründen. Zumeist kann aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch und Wahlrecht schnell und unkompliziert die Lage geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Klinikmanager Uwe Heinrich. „Ergänzend hilft dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus-Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert Andrea Borges. „Es lohnt sich auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt nicht unerheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”

Wer vorab nähere Informationen braucht, kann sich auch vom Patientenmanagement der Paracelsus Harzklinik beraten lassen unter: Patientenmanagement T: 039485 99-804/-805

https://www.paracelsus-kliniken.de/erste-hilfe-sollte-jeder-beherrschen-5/

Erste Hilfe sollte jeder beherrschen

Stellvertretender Leiter der Notaufnahme der Paracelsus-Klinik Henstedt-Ulzburg weist anlässlich des Internationalen Tags der Ersten Hilfe am 11. September auf die Bedeutung der Hilfe von jedermann bei Notfällen hin.

Ein Unfall auf der Autobahn, ein Kollege verletzt sich bei der Arbeit, ein Mensch bricht in der Fußgängerzone bewusstlos zusammen: Hand aufs Herz – wer weiß wirklich, was im Fall der Fälle zu tun ist und wie man richtig Erste Hilfe leistet? Dass Erste Hilfe Leben retten kann, daran erinnern regelmäßig am zweiten Samstag im September, dem Internationalen Tag der Ersten Hilfe, zahlreiche Verbände und Hilfsorganisationen. Obwohl es in diesem Jahr im Zuge der Corona Pandemie und unter den vorherrschenden Hygienebestimmungen am 11. September erneut nur wenige Aktionstage und Informationsstände geben wird, ist das Thema hoch aktuell.

Dank an alle Helfer

„Je früher die Hilfe im Ernstfall kommt, desto besser. Das sehen wir täglich in unserer Notfallambulanz”, erklärt dazu Magnus Vendel, Stellvertretender Leiter der Notaufnahme der Paracelsus-Klinik in Henstedt-Ulzburg. „Erste Hilfe kann nicht nur Leben retten, sondern auch Langzeitfolgen erheblich mindern. Jeder von uns kann von einer Minute auf die andere gefordert sein, Hilfe zu leisten und sollte dann die lebensrettenden Handgriffe sicher beherrschen.” Die Fachärzte für Notfallmedizin der Paracelsus-Kliniken rufen deshalb anlässlich des Aktionstages dazu auf, regelmäßig einen Auffrischungskurs für Erste Hilfe zu belegen. Gleichzeitig erinnern sie auch daran, wie wichtig ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sind. Neben dem Engagement zum Beispiel beim Katastrophenschutz, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder als Sanitäter bei Großveranstaltungen ist es in Deutschland für alle Betriebe ab zwei Personen Pflicht, einen oder mehrere Ersthelfer zu benennen. Das gilt übrigens auch für Schulen, an denen Lehrerinnen und Lehrer die Ersthelfer-Aufgaben übernehmen. „Wir begrüßen dieses persönliche Engagement außerordentlich und bedanken uns bei jeder und jedem, der hier die Initiative ergreift”, so Magnus Vendel.

Gemeinsamer Tag von Rotem Kreuz und Rotem Halbmond

Der Internationale Tag der Ersten Hilfe geht auf eine Initiative der International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies zurück – auf Deutsch: Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. In diesem Jahr wird sogar ein kleines Jubiläum gefeiert, denn es ist der 20. Jahrestag der Ersten Hilfe. Inzwischen beteiligen sich über 150 Länder daran. Ziel ist es, die Öffentlichkeit daran zu erinnern, wie wichtig und unverzichtbar eine fachgerechte Hilfe im Notfall ist.

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Paracelsus: Mehr als 80 Prozent aller Beschäftigten geimpft

Beschäftigte des Gesundheitsunternehmens sind bei der Impfbereitschaft vorbildlich / Hohe Impfquote bringt Sicherheit für Mitarbeiter und Patienten / Unternehmensstrategie zeigt auch in Henstedt-Ulzburg Wirkung.

Die Statistik ist beeindruckend: Nach aktuellen Zahlen der Paracelsus-Kliniken haben sich mit Stand Ende Juli bisher rund 79 Prozent der 4.047 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kliniken des Gesundheitsunternehmen impfen lassen. Dazu kommen zusätzlich Impfungen von Beschäftigten in der Osnabrücker Zentrale, sowie private Termine in Impfzentren und bei Hausärzten, die nicht vom Unternehmen selbst dokumentiert sind. „Wir gehen derzeit davon aus, dass deutlich mehr als 80 Prozent unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständig geimpft sind”, erklärt dazu Privat-Dozentin Dr. med. Karolin Graf, kommissarische Leiterin des Zentralinstituts für Krankenhaushygiene der Paracelsus-Kliniken.

Paracelsus-Klinik Henstedt-Ulzburg mit hoher Quote

Auch die Paracelsus-Klinik Henstedt-Ulzburg geht mit gutem Beispiel voran. Hier sind nach der Statistik des Unternehmens von den insgesamt 390 Beschäftigten bisher mindestens 369 zum ersten Mal und zweiten Mal geimpft. Das entspricht einer Quote von hervorragenden 94,6 Prozent. „Wir sind sehr froh darüber, dass wir eine so hohe Impfbereitschaft bei unseren Beschäftigten erzielen und auch Skeptiker überzeugen konnten”, freut sich Klinikmanagerin Anke Franzke. „Das bringt in der laufenden vierten Welle nicht nur Sicherheit für alle unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern natürlich auch für unsere Patientinnen und Patienten. Mit unserem zusätzlichen umfassenden Hygienekonzept muss niemand mehr Angst davor haben, sich in der Klinik anzustecken.”

Mit mobilen Teams und Überzeugungskraft

Das Geheimnis des Erfolgs liegt bei Paracelsus vor allem in der Strategie. „Wir haben in unseren Kliniken keine zentralen Impftermine angesetzt, zu denen dann die Beschäftigten hätten kommen müssen, sondern sind mit mobilen Teams auf die Stationen gegangen und haben dort ein Impfangebot unterbreitet”, erklärt Dr. Graf. „Damit wurde vor allem das Argument, für eine Impfung keine Zeit zu haben, vor Ort entkräftet.” Gleichzeitig beobachteten die mobilen Teams einen sozialen Dominoeffekt. Wenn sich ein Kollege impfen liest, folgten meist mehrere andere nach. Ganze Stationen wurden so komplett immunisiert. Und auch Fragen zum Impfen und den verwendeten Vakzinen ließen sich von den mobilen Teams direkt vor Ort beantworten. Um alle Mitarbeitende zu erreichen, startete Paracelsus parallel eine hausinterne Aufklärungskampagne über die unternehmenseigene Mitarbeiter-App. Fragestellungen zum Beispiel zu Impfstoffen wurden schnell und aktuell mit Fakten beantwortet. In kleinen Videofilmen wurde darüber hinaus mit persönlichen Statements sympathisch und mit Nachdruck immer wieder daran erinnert, sich impfen zu lassen. „Letztendlich ist der Erfolg der Kampagne aber auch dem persönlichen Engagement vieler Ärzte und Hygienefachkräfte zu verdanken, die skeptische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in persönlichen Gesprächen überzeugen konnten“, resümiert Dr. Karolin Graf.

Auch Grippeschutzimpfung entwickelt sich positiv

Paracelsus bietet neben der aktuellen Covid-19-Impfung seit 2017 allen Mitarbeitern auch eine Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz an. Waren es in 2017 354 Influenza-Impfungen, nahmen im Jahr 2020 1189 Mitarbeiter (29,5 Prozent) das Angebot an. Ziel ist es jetzt, eine Impfquote von 30 Prozent oder höher in den kommenden Jahren zu erreichen. Zum Vergleich: die Impfquote in deutschen Krankenhäusern ist vergleichsweise gering und liegt zwischen 15-20 Prozent.

https://www.paracelsus-kliniken.de/in-der-reha-ist-jeder-tag-wahltag-3/

In der Reha ist jeder Tag Wahltag

Anlässlich des deutschen Reha-Tages am 25. September und vor dem Hintergrund der Bundestagswahl erinnert die Paracelsus Reha-Kliniken Bad Essen daran, dass sich Patienten ihre Reha-Klinik frei aussuchen dürfen.

„Alle vier Jahre wählen? Das ist uns zu wenig”, lacht Hendrik Schäffer, Standortleiter des Patientenmanagements in den Paracelsus Kliniken Bad Essen. Anlässlich des 18. Deutschen Reha-Tages am 25. September – einen Tag vor der Bundestagswahl – hat er das Thema Wunsch- und Wahlrecht derzeit ganz oben auf seiner Beratungsliste. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist”, erläutert Schäffer. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”

Berechtigte Wünsche zählen

Vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestimmten alleine die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX ist das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” entsprochen werden muss. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an eine vorgegebene Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen. Diese sind:

  • Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
  • Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
  • Die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.

„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen will. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt er weiter. „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenträger hat, oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.

Meist reicht der formlose Wunsch

In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.

Bei Ablehnung hilft oft Widerspruch

Wird der Antrag dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, muss er das detailliert begründen. Zumeist kann aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht schnell und unkompliziert die Lage geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Schäffer. „Ergänzend hilft dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert ergänzend Geschäftsführer Tobias Brockmann. „Es lohnt sich auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt nicht unerheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”

Die Paracelsus Kliniken bieten beim Thema Wunsch- und Wahlrecht Hilfe an. Formulare für einen Antrag bei den Kostenträgern gibt es über die Internetauftritte der Bad Essener Paracelsus Kliniken unter „Sie haben die Wahl“ der jeweiligen Klinik. Wer vorab nähere Informationen braucht, kann sich auch direkt bei Paracelsus beraten lassen unter:

Paracelsus Berghofklinik Bad Essen
Fachgebiete Alkohol, Medikamente, Lifestyle-Drogen, Spielsucht, stoffliche Abhängigkeit

Patientenmanagement, Telefon: 05472 935-164

Paracelsus Wiehengebirgsklinik Bad Essen

Fachgebiete Alkohol, Medikamente, kombinierte Reha Suchterkrankungen und Orthopädie

Patientenmanagement, Telefon: 05472 405-120

Paracelsus Wittekindklinik Bad Essen

Fachgebiet Psychosomatik

Patientenmanagement, Telefon: 05472 935-153

https://www.paracelsus-kliniken.de/in-der-paracelsus-elena-klinik-ist-der-ehrenamtliche-besuchsdienst-wieder-fuer-die-patienten-da/

In der Paracelsus-Elena-Klinik ist der ehrenamtliche Besuchsdienst wieder für die Patienten da

Nach monatelanger Abwesenheit aufgrund der Pandemie kommt seit kurzem der ehrenamtliche Besuchsdienst wieder in die Paracelsus-Elena-Klinik. Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen des Besuchsdienstes und der Klinikseelsorger Christian Pieper kommen regelmäßig auf alle Stationen und besuchen die Patienten – zur Sicherheit Aller geimpft und vorab getestet. Zeit für ein Gespräch, eine kleine Aktivität an der frischen Luft oder eine gemütliche Spielrunde – die Besuche der Ehrenamtlichen werden von den Patienten in aller Regel freudig begrüßt. „Wir sind froh, dass wir unseren Patienten diesen zusätzlichen Service endlich wieder anbieten können. Wir betrachten diese Besuche als Teil unserer Behandlung, denn die persönliche Ansprache und menschliche Zuwendung sind enorm wichtig für unsere Patienten“, freut sich Pflegedienstleiter Werner Murza über den Neubeginn.

Denn der Aufenthalt in einer Klinik ist mit manchen Einschränkungen verbunden. Fragen und Unsicherheiten können auftauchen. In solchen Zeiten tut es gut, ein Gegenüber zu haben, der mit einem offenen Ohr zuhört oder mit einem persönlichen Gespräch den Aufenthalt in der Fachklinik für Bewegungsstörungen erleichtert. Neben der medizinischen und pflegerischen Behandlung durch das hauptamtliche Personal benötigen einige Patienten – vor allem alleinstehende, ortsfremde und ältere Menschen– persönliche Zuwendung oder Gesprächspartner. Auch gibt es manche Wünsche, die Patienten und ältere Menschen gern erfüllt hätten, mit denen sie aber die Fachkräfte nicht belasten möchten.

„Die Damen des Besuchsdienstes sehen ihre Aufgabe darin, durch mitmenschliche Nähe und Aufmerksamkeit für die Anliegen kranker und älterer Menschen auf deren ganz persönliche Bedürfnisse einzugehen und damit zu ihrem Wohlbefinden beizutragen“, erläutert Klinikseelsorger Christian Pieper.

https://www.paracelsus-kliniken.de/in-der-reha-ist-jeder-tag-wahltag-2/

In der Reha ist jeder Tag Wahltag

Anlässlich des deutschen Reha-Tages am 25. September und vor dem Hintergrund der Bundestagswahl erinnern die Paracelsus Kliniken daran, dass sich Patienten ihre Reha-Klinik frei aussuchen dürfen.

„Alle vier Jahre wählen? Das ist uns zu wenig”, erklärt Tobias Brockmann, Geschäftsführer der Paracelsus Rehabilitationskliniken Deutschland GmbH. Anlässlich des 18. Deutschen Reha-Tages am 25. September – einen Tag vor der Bundestagswahl – steht das Thema Wunsch- und Wahlrecht derzeit ganz oben auf der Agenda der 9 Paracelsus Reha-Kliniken. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist”, erläutert Tobias Brockmann. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”

Berechtigte Wünsche zählen

Vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestimmten alleine die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX ist das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” entsprochen werden muss. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an eine vorgegebene Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen. Diese sind:

  • Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
  • Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
  • die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.

„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen will. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt Brockmann. „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenträger hat, oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.

Meist reicht der formlose Wunsch

In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.

Bei Ablehnung hilft oft Widerspruch

Wird der Antrag dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, muss er das detailliert begründen. Zumeist kann aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch und Wahlrecht schnell und unkompliziert die Lage geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie  im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Tobias Brockmann. „Ergänzend hilft dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert Brockmann weiter. „Es lohnt sich auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt nicht unerheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”

Die Paracelsus Reha-Kliniken bieten beim Thema Wunsch und Wahlrecht Hilfe im Vorfeld an. Auf den Internetseiten der Kliniken finden Interessierte unter dem Menüpunkt „Sie haben die Wahl“ nähere Informationen. Und das Patientenmanagement der jeweiligen Klinik unterstützt ebenfalls gerne bei Fragen zur Beantragung. 

https://www.paracelsus-kliniken.de/online-vortrag-knick-senkfuss-und-plattfuss/

Online-Vortrag: Knick-Senkfuß und Plattfuß

  • Referent: M.Sc. Ehab Ebiedou, Leiter des Departments Fuß- und Sprunggelenkchirurgie
  • Patientenvortrag im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Mensch & Medizin“
  • Die Veranstaltung ist kostenlos

Jeder Mensch legt in seinem Leben rund 150.000 Kilometer zu Fuß zurück. Diese Belastung geht nicht spurlos an unseren Füßen vorbei. Falsches Schuhwerk, das Laufen auf hartem Untergrund und andere Einwirkungen bedeuten zusätzliche Schwerstarbeit für den Fuß. Dies führt dazu, dass sowohl Erwachsene als auch Kinder immer öfter an Fußbeschwerden leiden. Die moderne Medizin bietet zahlreiche konservative und chirurgische Lösungen.

Der sogenannte Knick-Senkfuß und Plattfuß zählen zu den besonders häufigen Fußbeschwerden. M. Sc. Ehab Ebiedou, Departmentleiter Fuß- und Sprunggelenkchirurgie an der Paracelsus Klinik Bremen, spricht in seinem Online-Vortrag, darüber wie diese Fehlstellungen entstehen und welche Behandlungsmöglichkeiten die Paracelsus Klinik bietet. 

https://www.paracelsus-kliniken.de/in-der-reha-ist-jeder-tag-wahltag/

In der Reha ist jeder Tag Wahltag

Anlässlich des deutschen Reha-Tages am 25. September und vor dem Hintergrund der Bundestagswahl erinnern die Paracelsus-Kliniken daran, dass sich Patienten ihre Reha-Klinik frei aussuchen dürfen.

„Alle vier Jahre wählen? Das ist uns zu wenig”, lacht Martin Schömig von der Paracelsus Klinik Scheidegg Wir stellen uns täglich unseren Patientinnen und Patienten zur Wahl. Anlässlich des 18. Deutschen Reha-Tages am 25. September – einem Tag vor der Bundestagswahl – hat er das Thema Wunsch- und Wahlrecht derzeit ganz oben auf seiner Beratungsliste. „Viele Patienten wissen gar nicht, dass sie ein gesetzliches Anrecht auf die freie Wahl ihrer Rehaklinik haben, obwohl das Sozialgesetzbuch IX schon seit 2001 in Kraft ist”, erläutert Schömig. „Wir klären bei Paracelsus regelmäßig dazu auf und weisen Patienten darauf hin, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können, zu uns zu kommen, ganz gleich, ob es sich um eine Anschlussrehabilitation oder ein Heilverfahren handelt.”

Berechtigte Wünsche zählen

Vor dem Inkrafttreten des SGB IX bestimmten alleine die Kranken-, Renten- und Unfallkassen die Klinik. So konnte es passieren, dass Patienten aus Niedersachsen in einen Kurort in die Berge reisen mussten, obwohl sie viel lieber an die Nordsee gegangen wären. Mit dem SGB IX ist das vorbei. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” entsprochen werden muss. Das heißt, dass sich jeder Patient selbst seine Reha-Einrichtung aussuchen darf. Niemand muss sich an eine vorgegebene Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen. Diese sind:

  • Die Klinik muss sich nachweislich für die Rehabilitation der Erkrankung des Patienten eignen.
  • Der Kostenträger muss mit der Klinik einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben (§21 SGB IX für die Rentenversicherung und §111 SGB V für die gesetzlichen Krankenkassen). Bei Rehakliniken von Paracelsus ist das überall der Fall.
  • die Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein. Auch das ist bei allen Rehakliniken von Paracelsus gegeben.

„Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenträger keinen Eigenanteil oder eine Zuzahlung vom Patienten verlangen darf, wenn dieser von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen will. Das widerspräche dem Sachleistungsprinzip des deutschen Sozialrechts”, erklärt Martin Schömig „Niemand muss davor Angst haben, zur Kasse gebeten zu werden.” Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Wunsch-Rehaklinik keinen Versorgungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenträger hat, oder wenn Patienten nur aus persönlichen Gründen ohne medizinische Notwendigkeit in eine bestimmte Klinik wollen. Dann nämlich besteht für den Kostenträger keine Leistungspflicht. Mehrkosten müssen vom Patienten bezahlt werden.

Meist reicht der formlose Wunsch

In der Praxis reicht meist eine einfache Mitteilung der Wunsch-Rehaklinik beim Einreichen des Reha-Antrags an den Kostenträger aus. Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von Paracelsus, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also zum Beispiel eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren.

Bei Ablehnung hilft oft Widerspruch

Wird der Antrag dennoch durch den Kostenträger abgelehnt, muss er das detailliert begründen. Zumeist kann aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch und Wahlrecht schnell und unkompliziert die Lage geklärt werden. „Wenn das keinen Erfolg hat, sollten Patienten gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid – wie im Übrigen auch bei der kompletten Ablehnung des Reha-Antrags – auf jeden Fall Widerspruch einlegen”, rät Schömig. „Ergänzend hilft dann ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes.” Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der Paracelsus-Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt. „Die Rehakliniken von Paracelsus erfüllen alle die notwendigen Voraussetzungen als Wunsch- und Wahlklinik. Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit zu uns wechseln”, erläutert Schömig. „Es lohnt sich auf jeden Fall für die eigene Gesundheit, sich die passende Klinik auszusuchen. Denn das trägt nicht unerheblich zum Erfolg der Reha bei. Zögern Sie also nicht, ihr Recht wahrzunehmen und zu uns zu kommen.”

Die Paracelsus-Kliniken bieten beim Thema Wunsch und Wahlrecht Hilfe an. Formulare für einen Antrag bei den Kostenträgern gibt es im Internetauftritt der Paracelsus Klinik Scheidegg unter www.paracelusus-kliniken.de/scheidegg unter „Sie haben die Wahl“ Wer vorab nähere Informationen braucht, kann sich bei Paracelsus auch vorab beraten lassen unter: Tel. 08381 501-0 oder per E-Mail unter info@scheidegg.pkd.de